AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) und Zusatzklausel zu höherer Gewalt (Force Majeure)
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Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Erst durch schriftliche Bestätigung werden Abschlüsse und Vereinbarungen für uns verbindlich, auch soweit sie den Vertragsinhalt abändern. Abreden, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur für solche Geschäfte, für die sie ausdrücklich vereinbart werden. Sie haben weder rückwirkend Geltung noch gelten sie für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut schriftlich bestätigt werden.


1. Angebot

Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Das erste Angebot wird – soweit nichts anderes vereinbart ist – kostenlos abgegeben. Weitere Entwurfsarbeiten sind nur kostenlos, wenn die Bestellung rechtswirksam zustande kommt. Soweit wir eine Verpflichtung oder Verbindlichkeit nicht ausdrücklich übernommen haben, sind Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Material, Gewichts- und Maßangaben nur annähernd maßgebend. Wir behalten uns an allen Angebotsunterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Angebotsunterlagen dürfen weder nachgeahmt, vervielfältigt, noch dritten Personen und Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Konstruktionszeichnungen werden nicht abgegeben. Die Erteilung eines Angebots verpflichtet uns nicht zur Auftragsannahme.


2. Auftrag

Erst durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrages, die für die Art und den Umfang der Lieferung maßgebend ist, werden Verpflichtungen begründet. Teillieferungen kann der Besteller nicht zurückweisen. Liegen Muster, Zeichnungen und Modelle des Bestellers unserer Lieferung zugrunde, übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind in solchen Fällen dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein eventuell entstehender Schaden ist vom Besteller zu ersetzen. Schutzvorrichtungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften werden insoweit mitgeliefert, wie dies vereinbart ist. Betriebsstoffe und Schmiermaterial gehören nicht zu unserem Lieferumfang. Für elektronische Einrichtungen gelten die allgemeinen Bedingungen des Lieferanten dieser Erzeugnisse.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung. Es werden jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Montage ist, soweit nicht eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, im Kaufpreis nicht enthalten. Bei Aufstellung von Maschinen und Anlagen sind vom Besteller am Aufstellungsort rechtzeitig Helfer, Hebezeuge sowie alle zur Montage erforderlichen Materialien unentgeltlich zu stellen. Der Transport schwerer Teile am Bau ist gleichfalls Sache des Bestellers. Maurer-, Rüst-, Zimmerer-, Maler- und Glasarbeiten sind bauseits zu übernehmen. Wenn im Kaufpreis die Kosten für die Montage enthalten sind, sind dafür nur die Kosten für normale Arbeitszeiten umfasst. Die durch Überstunden entstehenden Mehraufwendungen werden zusätzlich berechnet. Die Zahlungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, folgendermaßen zu leisten: 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Versandbereitschaftsmeldung und 1/3 vier Wochen nach Versandbereitschaftsmeldung. Ist vereinbart, dass eine Teilzahlung nach Lieferung der Maschine zur Zahlung fällig ist, gilt als Lieferung der Tag, an welchem die Ware auf das Betriebsgelände des Bestellers angeliefert wird, ohne Montage, Inbetriebnahme und Einweisung. Die Vergütung ist nach Eintritt ihrer Fälligkeit ohne vorausgegangene Mahnung mit 8- Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, sofern der Besteller Unternehmer ist. Durch die Verzinsung wird die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden unsererseits nicht ausgeschlossen. Die Annahme von Wechseln und Schecks gilt nicht als Zahlung, sondern erst deren Bareinlösung. Diskont-, Wechselstempel-, Domizil- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Eine Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.


4. Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren solange vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen, insbesondere den Saldenausgleich herbeigeführt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Waren durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten ihn ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der von uns gelieferten Waren durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten Gegenstände bis zum vollständigen Eigentumsübergang auf ihn pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen finanziellen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (bzw. Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den gelieferten Sachen setzt sich an den umgebildeten Sachen fort. Werden die gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des von uns gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
  6. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherheit unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung des von uns gelieferten Gegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  9. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt und oder unserem Beauftragten während der Geschäftszeit Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

5. Lieferfristen

Der Besteller ist nicht berechtigt, den Auftrag zurückzuziehen, wenn Lieferungsverzögerungen oder Beschränkungen durch höhere Gewalt, Unbrauchbarkeit eines wichtigen Arbeitsstückes, Betriebsstörungen, Produktionsunterbrechungen in Folge arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen oder des nicht rechtzeitigen oder lückenlosen Hereinkommens der erforderlichen Rohstoffe bzw. des Halbmaterials oder aus sonstigen Gründen entstehen. Deckungskäufe auf unsere Kosten werden nicht anerkannt. In den eben genannten Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und nicht vor Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten sowie Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Versandbereitschaftsmeldung ist einer Lieferung gleichzusetzen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Besteller hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ändert dies nichts an der vereinbarten Fälligkeit der Zahlung.


6. Versand und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch dann, wenn wir den Versand durchführen oder zur Übernahme der Sachkosten verpflichtet sind, wobei wir die Art des Versandes und des Weges frei bestimmen können, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Verpackung wird von uns nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt. Eine Haftung für Verpackungsmängel oder Schäden wird von uns jedoch nicht übernommen. Die versandfertige Ware muss sofort abgerufen werden, sonst sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen und Lagergebühr zu erheben. Eine TransportVersicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers. Auch mit der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über.


7. Abnahmeverweigerung bzw. Verzug des Bestellers mit der Abnahme bzw. der Zahlung

Gerät der Besteller mit der Abnahme der Ware oder mit der Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung in Verzug oder verweigert der Besteller bereits vor Fälligkeit der Lieferung die Abnahme der Ware, so können wir nach Setzen einer angemessenen Frist, welche mindestens 2 (zwei) Wochen betragen muss, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) bzw. Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 BGB i.V.m. § 286 BGB) verlangen. Wir können dann ohne Nachweis des durch Pflichtverletzung bzw. Verzögerung entstandenen Schaden 30 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz verlangen, soweit der Besteller Unternehmer ist. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass im konkreten Fall kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


8. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel haften wir wie folgt:

  1. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, im Rahmen des Nacherfüllungsanspruches des Bestellers, Mängel zu beseitigen oder nachzuliefern, soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt. Im Falle eines Stückkaufes reduziert sich die Nacherfüllung auf Mängelbeseitigung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  2. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei Untersuchung der Ware nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, ungeeignete, unsachgemäße oder nicht planentsprechende Durchführung von bauseits zu übernehmenden Fundamenterstellungsarbeiten oder vergleichbaren Vorbereitungsarbeiten, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, ungeeigneter Baugrund, mechanische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  4. Das Recht des Bestellers, Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, verjährt in einem Jahr; diese Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache beim Besteller.
  5. Beim Kauf von Steinbearbeitungsmaschinen gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass der Besteller diese lediglich im Einschichtbetrieb verwendet. Zum Einschichtbetrieb zählen maximal 2000 Maschinenstunden im Jahr. Für Schäden oder vorzeitigen Verschleiß an der Maschine, welche dadurch entstehen, dass der Besteller die Maschine im Mehrschichtbetrieb bzw. über 2000 Stunden im Jahr einsetzt, haften wir nicht.
  6. Wir sind berechtigt, bezüglich ein- und desselben Mangels drei Nachbesserungsversuche vorzunehmen, soweit der Besteller Unternehmer ist.
  7. Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen hat uns der Besteller nach Verständigung mit unserer Firma die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  8. Von den durch die Mängelbeseitigung bzw. Nachlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Mängelrüge als berechtigt herausgestellt hat – die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Stellung von Monteuren und Dienstkräften. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten, soweit es sich um einen Unternehmer handelt.
  9. Für die durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß und ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
  10. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem gelieferten Gegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes bei Personen- oder Sachschäden gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, nicht jedoch für Mangelfolgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn, sofern es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt.
  11. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller mit seinen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, in Verzug ist.
  12. Die oben stehenden Regelungen zur Gewährleistung gelten nur für den Kauf fabrikneuer Güter. Beim Verkauf gebrauchter Maschinen ist eine Haftung für Sachmängel – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
  13. Besondere Bestimmungen für Maschinen einschließlich SoftwareSteuerung:
    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für die gelieferte Maschine und die Steuerungs-Software ein Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung. Im Falle einer förmlichen Abnahme mit dem Datum der Abnahme.
    2. Grundsätzlich ist die Haftung auf die Schadensarten begrenzt, die typischerweise von ihr betroffen sind. Atypische Geschehensverläufe sind hiervon nicht erfasst.
    3. Die Haftung für Mängelfolgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt.
    4. Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

9. Rücktrittsrecht des Lieferers

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Ziffer 5 dieser Verkaufsund Lieferbedingungen, sofern sie auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verschlechterungen der finanziellen Lage des Bestellers oder nachträgliches bekannt werden von Tatsachen, welche gegen die Bonität des Bestellers sprechen, berechtigen uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Treten wir aus den vorstehenden Gründen vom Vertrag zurück, so hat der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche.


10. Gerichtsstand und Rechtswahl
  1. Die Verträge und die Rechtshandlungen, die zu ihrem Abschluss geführt haben und zu ihrer Ausführung vorgenommen werden, unterstehen unter Ausschluss jeglicher einheitlicher Gesetzesregelungen, insbesondere auch des CSIG (Convention of Contracts for international Sale of goods) deutschem Recht.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Augsburg ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen (§ 306 I BGB).

Stand März 2020